5. Mai 2022 von Ellen Szczepaniak und Matthias Kutzera
Post-EEG-Anlagen: Zukunftsfähig und trotzdem wirtschaftlich?
Die Anfänge des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Was ist das EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz) überhaupt?
Das EEG wurde im März 2000 als Erweiterung des Stromeinspeisegesetzes ins Leben gerufen. Das Ziel dieses Gesetzes ist, dass bis 2050 der Strombedarf in Deutschland zu 100 Prozent durch treibhausgasneutrale Energiequellen gedeckt werden und der Ausbau konstant, kostendeckend und netzverträglich erfolgen soll. Die Förderung durch das EEG umfasste sämtliche Anlagen, die Strom aus erneuerbaren Energieanlagen gewinnen. Dies wurde durch eine garantierte Vergütung erreicht, sodass der Ausbau finanziell attraktiver wurde.
Insbesondere die Rolle der Haushaltskundinnen und Haushaltskunden wurde durch die Fördermöglichkeiten zum Betreiben einer EE-Anlage in die Richtung des Prosumers verschoben. Diese speisten beispielsweise den nicht selbst genutzten Strom zu einem zusätzlich subventionierten Preis in das Netz ein.
Bei EE-Anlagen, die 2000 in Betrieb genommen wurden, entfällt die EEG-Förderung.
In der folgenden Abbildung siehst du, wie viele Anlagen in den kommenden Jahren aus der EEG- Förderung fallen:
Das Ende der EEG-Förderung – was nun?
Mit dem EEG wurden im Jahre 2020 Förderungen für EE-Anlagen beschlossen. Wie bereits oben erwähnt, fallen diese nach 20 Jahren Betriebsdauer aus der Förderung. Nun stellt sich einigen Anlagenbetreibern die Frage, was man machen muss und was man machen kann, damit die eigene Anlage nach wie vor wirtschaftlich betrieben werden kann.
Im Folgenden haben wir die Möglichkeiten für einen wirtschaftlichen Weiterbetrieb kompakt aufgezählt.
1. Volleinspeisung/Einspeisevergütung:
Anlagenbetreiber mit Anlagen kleiner 100 Kilowatt-Peak (kWp) werden nach wie vor vom Netzbetreiber für den ins Netz eingespeisten Strom entschädigt. Sollte diese Variante gewählt werden, sind Anlagenbetreiber jedoch zu einer Volleinspeisung verpflichtet. Zudem ist dies eine befristete Variante, sie läuft bis Ende 2027. Für Anlagen größer 100 kWp endete diese Vermarktungsvariante bereits am 31.12.2021.
Zudem gilt bei Solaranlagen ab 7 kWp der Einbau eines Smart Meters als verpflichtend.
Vergütung: Der eingespeiste Strom wird durch einen Wert X vergütet, dieser orientiert sich in diesem Fall jedoch an dem sogenannten Marktwert Solar (durchschnittlicher Jahrespreis, der seitens einer durchschnittlichen PV-Anlage an der Strombörse erzielt werden kann). Dies entsprach 2021 einem Wert von circa 9 Cent pro Kilowattstunde (kWh), abzüglich einer Vermarktungspauschale von 0,4 ct/kWh. Auf der Seite „Netztransparenz“ gibt es eine Übersicht zu den Jahreswerten der vergangenen Jahre. Weitere Kosten, wie die für eine Umrüstung, sind vorerst bis 2027 nicht notwendig.
2. Sonstige Direktvermarktung:
Betreiber von Anlagen, die aus der EEG-Förderung gefallen sind, haben neben der Einspeisevergütung die Möglichkeit, ihren erzeugten Strom über einen Direktvermarkter am Strommarkt durch Dritte zu vermarkten. Die Organisation obliegt in diesem Fall den Anlagenbetreibern. Im Rahmen der Direktvermarktung kann es zu einer Nachrüstung der Anlage kommen. Bei einer installierten Leistung von 7 kWp muss die Anlage mittels einer modernen Messeinrichtung in der Lage sein, den Marktpartnern die Messdaten im Viertelstunden-Takt zu kommunizieren. Als Anlagenbetreiber ist die Direktvermarktung bereits jetzt verpflichtend, wenn die Anlage größer 100 kWp ist. Die Variante der Direktvermarktung ist derzeit hauptsächlich für Volleinspeiser, Anlagen größer 100 kWp sowie technisch moderne Anlagen interessant.
3. Eigenverbrauch:
Sollte keine der oben genannten Weiterbetriebsmöglichkeiten zusagen, so besteht immer noch die Möglichkeit, den produzierten Strom selbst zu verbrauchen. Dafür wird zwar keine Vergütung ausgeschüttet, jedoch entstehen in diesem Fall auch keine Kosten für den Strombedarf. Somit könnten die eingesparten Stromkosten als „Vergütung“ betrachtet werden. Bei einem Stromüberschuss besteht dann die Möglichkeit, den Strom ins Netz einzuspeisen und vom Netzbetreiber, wie gewohnt, vergütet zu werden, oder es werden Flexibilitäten geschaffen und der überschüssige Strom wird gespeichert. Jedoch bedarf es bei dieser Variante Investitionen wie zum Beispiel in die Umrüstung, Messeinrichtung oder den Speicher.
Post-EEG-Anlagen in einem virtuellen Kraftwerk – ist das sinnvoll?
Die oben genannten Varianten klingen interessant, du hast aber in den Nachrichten schon mal etwas von einem virtuellen Kraftwerk als weiterer Möglichkeit gehört?
Im Folgenden zeigen wir euch auf, warum Post-EEG-Anlagen in einem virtuellen Kraftwerk genau richtig aufgehoben sein können.
- Flexibilität steigern: Virtuelle Kraftwerke können durch eine Bündelung mehrerer kleiner Anlagen flexibler agieren. Dies bietet ihnen die Möglichkeit, schneller auf Signale des Strommarktes zu reagieren. Diese Eigenschaft ermöglicht nicht nur eine gewinnsteigernde Auslastung von Kraftwerken, sondern kann zudem die Netzauslastung optimieren.
- Administrativen Aufwand minimieren: Für Anlagenbetreiber verringert sich der administrative Aufwand als Teil eines virtuellen Kraftwerkes. Ebenso kann durch den Betreiber des virtuellen Kraftwerkes die Aufgabe übernommen werden, sich um die technischen Anforderungen zu kümmern und die Anlagen bei Bedarf oder neuen gesetzlichen Änderungen aufzurüsten. Dies kommt jedoch auf das Contracting-Modell an (Nachrüstung durch IKT-Box).
- Erlösoptimierung: Durch ein virtuelles Kraftwerk können höhere Erlöse für die Anlage erzielt werden als bei den oben genannten Weiterbetriebsmöglichkeiten. Für den Fall, dass die Post-EEG-Anlage regelbar ist, ergeben sich weitere Vermarktungsmöglichkeiten in neuen Märkten. Durch regelbare Anlagen innerhalb eines virtuellen Kraftwerkes kann diese Regelleistung erbringen, dies bedeutet im Umkehrschluss höhere Erlöse durch die Erbringung von Regelleistungen. Den regulatorischen Hürden des Regelleistungsmarktes können kleinere, einzelne Anlagen meist nicht gerecht werden. Durch ein virtuelles Kraftwerk hingegen werden diese Hürden genommen.
Mit dem Blick auf die Zukunft und dem Anstieg der Post-EEG-Anlagen lässt sich aus heutiger Sicht festhalten, dass es einige Möglichkeiten des Weiterbetriebes gibt. Jedoch sollte sich jeder Anlagenbetreiber rechtzeitig, empfehlenswert sind sechs Monate bis ein Jahr vor Förderende, mit den Möglichkeiten auseinandersetzen.
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