16. August 2021 von Sandra Weis
Arbeitgeber erhalten vom Staat eine Förderung für die bAV ihrer Geringverdiener
Was bedeutet dies für Versicherungsunternehmen und Versorgungsträger?
Die Betriebliche Altersversorgung (bAV) wird durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) von 2018 gefördert. Besonders berücksichtigt werden Arbeitgeber, die ihren geringverdienenden Arbeitnehmenden eine Betriebliche Altersversorgung zukommen lassen. Der Arbeitgeber erhält eine staatliche Förderung, wenn er für seine geringverdienenden Arbeitnehmenden Beiträge in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder in einen Pensionsfonds einzahlt.
Ein Geringverdienender ist ein Arbeitnehmender, dessen Bruttoarbeitseinkommen nicht mehr als 2.575 EURO monatlich (bis 2019: 2.200 EURO) beträgt.
Geringverdiener sind Arbeitnehmer, die unter den in § 8 SGB IV genannten Verdienstgrenzen liegen. Diese Grenze hat für die arbeitsrechtliche Qualifikation keine Bedeutung. Auf gering verdienende Beschäftigte sind grundsätzlich dieselben arbeitsrechtlichen Vorschriften anzuwenden wie auf sonstige Arbeitnehmer. Der geringere Verdienst darf nicht zum Ausschluss von Leistungsansprüchen (Sozialleistungen, Altersversorgung) führen. Den Geringverdiener treffen Aufklärungspflichten bzgl. weiterer Beschäftigungsverhältnisse.
Geringverdiener sind Arbeitnehmer, die unter den in § 8 SGB IV genannten Verdienstgrenzen liegen. Diese Grenze hat für die arbeitsrechtliche Qualifikation keine Bedeutung. Auf gering verdienende Beschäftigte sind grundsätzlich dieselben arbeitsrechtlichen Vorschriften anzuwenden wie auf sonstige Arbeitnehmer. Der geringere Verdienst darf nicht zum Ausschluss von Leistungsansprüchen (Sozialleistungen, Altersversorgung) führen. Den Geringverdiener treffen Aufklärungspflichten bzgl. weiterer Beschäftigungsverhältnisse
Regelungen für die Förderung
Der Gesetzgeber hat für die Förderung folgende Regelungen festgelegt:
- Der Arbeitnehmende muss beim Arbeitgeber im ersten Dienstverhältnis beschäftigt sein.
- Das monatliche Bruttoarbeitseinkommen des Arbeitnehmenden übersteigt nicht 2.575 Euro monatlich (bis 2019: 2.200 Euro).
- Die Beitragszahlungen des Arbeitgebers erfolgen in eine Direktversicherung, Pensionskassen oder Pensionsfonds. Vorausgesetzt, es bestehen keine abweichenden Regelungen in den Tarifverträgen.
- Der Arbeitgeberbeitrag beträgt monatlich mindestens 20 Euro und höchstens 80 Euro beziehungsweise mindestens 240 und höchstens 960 Euro jährlich.
- Der Arbeitgeber erhält 30 Prozent der gezahlten Beiträge, die direkt über das Lohnsteuerabzugsverfahren erstattet werden. Der darüber hinaus gezahlte Arbeitgeberbeitrag ist als Betriebsausgabe abzugsfähig.
- Der Arbeitgeberbeitrag wird in einen ungezillmerten Tarif eingezahlt.
- Die Förderung gilt ab dem 01.01.2018 für bestehende Verträge, sofern die Beiträge zusätzlich gezahlt werden oder für neu abgeschlossene Verträge.
Herausforderungen für Versicherungsunternehmen und Versorgungsträger
Die Betriebliche Altersversorgung ist ein komplexes Thema – vor allem im Hinblick auf die arbeits- und steuerrechtlichen Regelungen sowie die Verwaltung der Verträge. Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz wird das Thema eher noch komplexer statt einfacher. In der Vergangenheit konnten die Versicherungsunternehmen und Versorgungsträger gezillmerte und ungezillmerte Tarife anbieten. Der Gesetzgeber gibt klar vor, dass die Förderung des Arbeitgeberbeitrages für die Geringverdienenden ein ungezillmerter Tarif vereinbart sein muss.
Im Idealfall möchte der Arbeitnehmer seine Betriebliche Altersversorgung durch eigenes Engagement weiter ausbauen. Gemäß § 1 a des Gesetzes zur Betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) kann jeder Arbeitnehmende von seinem Arbeitgeber verlangen, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen bis zu vier Prozent der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Der Arbeitnehmende verzichtet also – beispielsweise jeden Monat – auf einen Teil seines Bruttogehalts und der Arbeitgeber zahlt diesen als Beitrag in einen Versicherungsvertrag ein. Durch dieses Vorgehen spart der Arbeitnehmende im Regelfall Sozialversicherungsabgaben und Steuern. Aber auch der Arbeitgeber spart grundsätzlich Sozialversicherungsabgaben.
Mit der Inkraftsetzung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes von 2018 wurde der Arbeitgeber verpflichtet, seine Arbeitnehmenden beim Aufbau einer Altersversorgung durch die Zahlung eines Zuschusses zu Ihrer Entgeltumwandlung zu unterstützen. Bisher war dieser Zuschuss nur für Neuabschlüsse ab dem 01.01.2019 verpflichtend. Ab dem 01.01.2022 besteht diese Zuschusspflicht auch für bereits bestehende Entgeltumwandlungsverträge.
Die Herausforderungen für die Versicherungsunternehmen und Versorgungsträger sind vielfältig: Das Unternehmen muss für die Förderung des Arbeitgeberbeitrages für die Geringverdiener einen ungezillmerten Tarif anbieten. Die Vertragspolicierung und -verwaltung muss möglichst kostengünstig sein, um die beim Tarif kalkulierten Kosten einzuhalten und keinesfalls zu überschreiten. Bei einer Entgeltumwandlung einschließlich des verpflichtenden Arbeitgeberzuschusses lässt der Gesetzgeber gezillmerte Tarife zu. In der Praxis werden für den Arbeitnehmenden daher zwei verschiedene Verträge dokumentiert. Erhöht der Gesetzgeber die Geringverdiener-Grenze und der Arbeitgeber möchte für seinen Arbeitnehmenden die Beitragszahlung entsprechend anpassen, kann die Beitragserhöhung nicht zwangsläufig im bestehenden Vertrag erfolgen. Vor allem wenn der vereinbarte Rechnungszins gesunken ist und die Beitragserhöhung in einem Vertrag mit geringerem Rechnungszins dokumentiert werden soll.
Die Verwaltung der unterschiedlichen Verträge ist durch die oftmals fehlende oder ungenügende technische Unterstützung eine große Herausforderung. Häufig ist das bestehende Verwaltungssystem nicht ausreichend geeignet, um die Verwaltung der Verträge mit ihren unterschiedlichen Ausprägungen wie arbeitgeber- beziehungsweise arbeitnehmerfinanziert, unterschiedliche Rechnungszinsen sowie gezillmerte und ungezillmerte Tarife miteinander in Einklang zu bringen.
Häufig reichen die bestehenden technischen Möglichkeiten nicht aus, sind nicht bekannt oder werden nicht genutzt. Durch die Anpassung oder Erweiterung der IT-Landschaft beim Versicherungsunternehmen beziehungsweise Versorgungsträger lässt sich die Verwaltung der Versicherungsverträge vereinfachen. Anstatt pro Arbeitnehmendem eine Vielzahl von Verträgen mit den unterschiedlichsten Gegebenheiten zu dokumentieren und zu verwalten, kann die Anzahl der Verträge reduziert werden. Möglich ist dies durch die Dokumentation eines Vertrages mit unterschiedlichen Vertragsteilen für den arbeitgeber- beziehungsweise arbeitnehmerfinanzierten Beitrag. Vorausgesetzt, es kommt eine moderne und nutzerfreundliche Software wie PS|Life zum Einsatz, die diese technischen Möglichkeiten bietet. In der Dunkelverarbeitung könnten darüber hinaus Prozesse wie Antragspolicierung und regelmäßige Beitragserhöhungen vollständig automatisiert ablaufen und verarbeitet werden, also ohne manuellen Eingriff eines Mitarbeitenden und somit deutlich zur Kosteneinhaltung sowie Wettbewerbsfähigkeit beitragen.