21. November 2022 von Kristof Kreimeyer
Barrierefreiheit im Internet – muss das sein? Worauf sollte man in Bezug auf Inklusion im Internet achten?
Das Internet einfach nutzen können
Eine große Anzahl an Menschen bestreiten tagtäglich ihren Alltag, ohne zu merken, dass sie das Privileg haben, auf keine Barriere zu stoßen. Das betrifft die analoge Welt ebenso wie die digitale. Beeinträchtigt zu sein heißt eben auch, dass man das Internet mit all seinen Vorzügen nicht so nutzen kann wie Personen ohne Beeinträchtigung. Hierbei geht es oftmals um Dinge, die nicht beeinträchtigte Menschen ganz selbstverständlich tun: Websites besuchen, Formulare ausfüllen, spannende oder lustige Videos anschauen und sich generell über sämtliche Themen informieren.
Wer profitiert von einem barrierefreien Internet?
Ein wichtiger Punkt am Anfang: Es geht bei Barrierefreiheit im Internet nicht ausschließlich um Menschen mit einer Behinderung. Barrierefreiheit betrifft viel mehr Menschen. Aber eben auch Menschen mit einer körperlichen oder geistigen Behinderung. In Deutschland beträgt der Anteil der Menschen mit einer Schwerbehinderung (Stand 2021), also einem „Grad der Behinderung“ von über 50 %, 7,9 Millionen und macht somit einen Anteil in der Bevölkerung von 9,4 % aus. Dazu kommen noch die Menschen mit einem „Grad der Behinderung“ unter 50 % mit 2,7 Millionen, was zusammen einen Anteil von rund 12,65 % der Bevölkerung Deutschlands ausmacht.
Was bedeutet eigentlich Barrierefreiheit?
Etwas ist laut § 4 BGG, 2002 barrierefrei, wenn es „[…] ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar ist. Hierbei ist die Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel zulässig.“
Barrierefreiheit bedeutet also, dass alle Menschen, egal ob mit oder ohne Einschränkungen, ohne Hilfe anderer Personen zum Beispiel das Internet nutzen können.
Gibt es einen Standard für Barrierefreiheit im Netz?
Aktuell gibt es in Deutschland die „Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung 2.0“ (BITV 2.0), die vorgibt, wie Internetseiten barrierefrei umgesetzt werden müssen. Grundlage der Verordnung ist das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG). Die BITV 2.0 schreibt vor, dass Videos generell mit einem Untertitel ausgespielt werden müssen. Bilder, Buttons und Grafiken müssen einen alternativen Text aufweisen. Es dürfen darüber hinaus keine blinkenden oder flackernden Elemente auf der Seite sichtbar sein und der Kontrast zwischen Vordergrund- und Hintergrundfarbe bei Text und Schriftgrafiken muss hoch genug sein. Ein absoluter Kritikpunkt an dieser Verordnung, die schon seit 2002 in Kraft ist und mehrfach überarbeitet wurde, ist jedoch, dass nur öffentliche Stellen von ihr berücksichtigt werden. Die Privatwirtschaft bleibt also außen vor.
Es ist Licht am Ende des Tunnels zu sehen
Die Mühlen der Bürokratie mahlen langsam, aber die EU hat schlussendlich doch das Problem erkannt und mit dem „European Accessibility Act“ eine Verordnung auf den Weg gebracht, die diese Lücke zu schließen versucht. Bis zum Jahre 2025 haben alle Mitgliedsstaaten Zeit, diese Verordnung in nationales Recht zu gießen und Deutschland hat dies bereits getan und ein Gesetz auf den Weg gebracht. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) tritt am 28. Juni 2025 in Kraft. In der dazugehörigen Verordnung (§ 12 Absatz 2 a – h der BFSGV) kann man nachlesen, wann eine Seite als barrierefrei gilt:
- a) Die Informationen werden über mehr als einen sensorischen Kanal bereitgestellt.
- b) Sie sind für die Verbrauchenden auffindbar.
- c) Sie werden in verständlicher Weise dargestellt.
- d) Sie werden den Verbrauchenden auf eine Weise dargestellt, die sie wahrnehmen können.
- e) Der Informationsinhalt wird in Textformaten zur Verfügung gestellt, die sich zum Generieren alternativer assistiver Formate durch den Verbrauchenden eignen, die auf unterschiedliche Art dargestellt und über mehr als einen sensorischen Kanal wahrgenommen werden können.
- f) Sie werden in einer Schriftart mit angemessener Größe und mit geeigneter Form unter Berücksichtigung des vorhandenen Kontrasts sowie ausreichenden Abständen zwischen den Buchstaben, Zeilen und Absätzen dargestellt.
- g) Es wird eine alternative Darstellung des Inhalts angeboten, wenn Elemente nichttextlichen Inhalts enthalten sind.
- h) Die für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen digitalen Informationen werden auf konsistente und angemessene Weise bereitgestellt, indem sie wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet werden.
Auf wen zielt das BFSG ab?
Neben den Herstellern von Produkten wie Fahrkarten- oder Bankautomaten, Selbstbedienungsterminals oder E-Book-Readern sind Telekommunikationsdienste, Bankdienstleistungen und der gesamte Onlinehandel (Dienstleistungen im elektronischen Zahlungsverkehr) betroffen. Aber natürlich gibt es auch Ausnahmen und Schlupflöcher im Gesetz. Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitenden und einem Jahresumsatz von 2 Millionen Euro sind ausgenommen, genauso wie Unternehmen, die mit der Umsetzung der Barrierefreiheit unverhältnismäßig belastet sind. Letzteres muss man allerdings mindestens alle fünf Jahre bei der zuständigen Marktaufsichtsbehörde nachweisen.
Was kannst du also tun, um deine Website barrierefrei zu gestalten?
Das W3C (World Wide Web Consortium) hat vor Jahren eine Initiative gegründet, nämlich die Web Accessibility Initiative (WAI). Diese Initiative hat daraufhin begonnen, Richtlinien auszuarbeiten. Diese Richtlinien sind bekannt als WCAG oder „Web Content Accessibility Guidelines“. Deren erste Version wurde bereits 1999 veröffentlicht. Aktuell gibt es die Version 2.1 von Juni 2018. Wenn du dich also näher mit dem Thema beschäftigen möchtest, wirf einen Blick auf die Seite der WCAG. Dort bekommst du in vielen kleinen Schritten erklärt, wie du z. B. mit Bildern auf deiner Seite umgehen musst oder was bei der Farbgebung zu beachten ist. Wie der Name schon sagt, handelt es sich bei den WCAG nicht um geltendes Recht, sondern um eine Leitlinie zu dem Thema. Viele Gesetze in Europa und den USA orientieren sich allerdings an den WCAG. Somit schadet eine Auseinandersetzung mit diesen Leitlinien bestimmt nicht.
Was sind die WCAG?
Es gibt insgesamt vier Prinzipien mit 13 Leitlinien und über 60 Testkriterien.
Die vier Prinzipien lauten:
- Wahrnehmbarkeit (zum Beispiel Untertitel bei Videos für Gehörlose)
- Bedienbarkeit (zum Beispiel Benutzung der Website nur mit Tastatur möglich)
- Verständlichkeit (einfache Sprache)
- Robustheit (Seite muss mit einer Vielzahl von Geräten und Technologien funktionieren)
Ist die Struktur deiner Seite wichtig?
Diese Frage kann mit einem glasklaren Ja beantwortet werden. Von einer guten Struktur im Code können Menschen mit verschiedensten Beeinträchtigungen profitieren:
- Menschen mit kognitiver Einschränkung oder Lernbehinderung können Inhalte besser finden und priorisieren,
- Nutzende von Screenreadern können unwichtige Passagen überspringen,
- Tastaturnutzende können effizienter durch die Seite navigierenund/oder
- Menschen mit visuellen Einschränkungen haben eine bessere Orientierung
Darüber hinaus profitieren auch Nutzende auf mobilen Endgeräten, falls deine Seite einen „Reading“- oder „Reader“-Modus unterstützt. Hierbei werden nur die Hauptinhalte dargestellt, falls das Mark-up stimmt.
Sollte ich also darauf einwirken, dass mehr Websites barrierefrei gestaltet und umgesetzt werden?
Das wohl naheliegendste Argument dafür ist auch gleichzeitig das menschlichste: Man tut anderen Menschen etwas Gutes und ermöglicht ihnen ein Leben mit mehr Selbstständigkeit und Freiheit.
Darüber hinaus gibt es aber auch wirtschaftliche Faktoren, die zu beachten sind. Barrierefreie Inhalte und eine gut strukturierte Seite wirken sich immer auf das SEO-Ranking aus und sorgen dafür, dass die Website bei Suchmaschinen besser auffindbar ist, was bedeutet, dass sie tendenziell eher gefunden und geklickt wird und sich somit der Traffic auf der Website erhöht.
Schlussendlich werden wir alle alt und wollen dann doch auch barrierefrei durchs Leben und durchs Internet kommen.